Leitfaden: Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze

Am 26.04.2021 ist das vom BMVI veröffentlichte Förderprogramm „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ in Kraft getreten. Der Leitfaden zu den Fördergrundsätzen wurde nun am 05.10.2021 veröffentlicht. Als „lebendes“ Dokument wird sich der Leitfaden im Laufe der Förderung weiterentwickeln.

Ziel des Leitfadens ist es, Informationen zu allgemeingültigen Fragen von der Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis möglichst einfach und verständlich zu geben. Der Leitfaden erhebt hierbei keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind beim Umgang mit öffentlichen Mitteln zudem das EU-Beihilfenrecht und Vergaberecht zu beachten.

Die inhaltlichen Vorgaben für den Leitfaden ergeben sich aus der Gigabit-Rahmenreglung und der Gigabit-Richtlinie.

Wesentliche nicht abschließende Punkte des Leitfadens im Unterschied zu weißen Flecken Förderung sind:

  • Die Möglichkeit der erneuten Beantragung von Beratungsleistungen bis zu 50.000 € pro Gemeinde bzw. 200.000 € pro Zweckverbands- oder Kreisprojekt (vgl. Ziffer 3 des Leitfadens – weitere Einzelheiten werden in einem weiteren Hinweisblatt angekündigt),
  • Die Definition von sozioökonomischen Schwerpunkten, die unter gewissen Voraussetzungen auch bei einer Versorgung > 100 Mbit/s mit Fördermitteln erschlossen werden können (vgl. Ziffer 4.5 des Leitfadens),
  • Die Erschließung von schwer erschließbaren Einzellagen: Wie in den Gesprächen zur Grauen Flecken Förderung des Bundes herausgearbeitet, fördert der Bund Einzellagen, die mehr als 400 m vom letztmöglichen Anschlusspunkt entfernt liegen, nicht mehr komplett, sondern nur noch anteilig, wenn die Kosten zu hoch sind. Wie mit solchen Adressen in einem Förderverfahren umzugehen ist, erläutert der Leitfaden unter Ziffer 4.6 – mit dem Verweis auf ein noch folgendes Hinweisblatt mit weiteren Details,
  • Erläuterung der „homes passed“ Definition für die Förderfähigkeit von Hausadressen entlang bestehender oder geplanter Trassen (vgl. Ziffer 4.8),
  • Das Markterkundungsverfahren soll volldigital über die Antragsplattformen ablaufen und die Aussagen der Telekommunikationsunternehmen zur Versorgung und Ausbauabsichten im Rahmen von Eigenerklärungen verbindlich sein (vgl. Ziffer 9).

Die Aufgreifschwelle für die Förderfähigkeit und den Einsatz öffentlicher Mittel ist von 30 Mbit/s auf 100 Mbit/s im Download gestiegen. Diese müssen zuverlässig allen Endkunden zur Verfügung stehen. Wird diese Downloadrate aktuell nicht erreicht oder durch eigenwirtschaftliche Ausbauten in den nächsten drei Jahren, ist eine Förderfähigkeit geben.

Ab dem 01.01.2023 soll die Aufgreifschwelle noch einmal steigen auf 200 Mbit/s symmetrisch. Dafür wird es einen neuen Förderrichtlinie bedürfen, die in 2022 zu entwickeln ist. Gerade in dieser Zweistufigkeit ist eine der Herausforderungen der Grauen Flecken Förderung zu sehen. Mit der vorliegenden Richtlinie unterliegen HVT-Nahbereiche und Bereiche, in denen Super-Vectoring ausgebaut ist bzw. ausgebaut wird, nicht der Förderfähigkeit. Allein Bereiche, die mit VDSL oder VDSL-Vectoring versorgt sind und keine weiteren Aufrüstungen geplant sind, können mit Fördermitteln gigabitfähig ausgebaut werden (vgl. Ziffer 9 S. 21 des Leitfadens). Bei Start eines ersten Infrastrukturprojektes 2021/2022 mit allen bekannten Verfahrensschritten, müsste für die Bereiche > 100 Mbit/s in 2023 ein weiteres Förderverfahren durchgeführt werden.

Für die Erstellung von Netzplänen und Investitionsberechnungen gerade auch im Hinblick auf die Kalkulation des kommunalen Eigenanteils, dem Umgang mit schwer erschließbaren Einzellagen und der Identifikation aller sozio-ökonomischen Schwerpunkte erscheint es sinnvoll, im Vorwege eines Infrastrukturförderantrages die Förderung von Beratungsleistungen zu beantragen. 

Diese Beratungsleistungen nehmen im Durchschnitt ca. 9 Monate in Anspruch, so dass mit einem Infrastrukturprojekt eigentlich erst in 2023 begonnen werden kann.

Bei der Beratungsleistung sollte daher auch gleich eine Untersuchung bezüglich der Aufgreifschwelle > 100 Mbit/s bis 200Mbit/s erfolgen, um eine doppelte Antragsstellung und somit ein zweites Förderprojekt zu vermeiden.

Im Rahmen des Förderprogramms wurde das Materialkonzept, die GIS-NB neu angepasst.

Das BKZ.SH bemüht sich, aktuelle Informationen aufzubereiten und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Weitere Hinweise können unter https://www.bkzsh.de/infocenter/downloadbereich/  im Internet auf der Seite des BKZ.SH bzw. im internen Forum für die Breitbandzweckverbände abgerufen werden oder auf den Seiten des BMVI bzw. des für Schleswig-Holstein zuständigen Projektträgers atene KOM

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/relaunch-des-breitbandfoerderprogramms.html

https://atenekom.eu/kompetenzen/foerdermittelberatung/breitbandfoerderung-gigabit/downloads/ .

Angesichts des sich entwickelnden Förderprogramms und der operativen Umsetzung gewisser Punkte, sprechen Sie uns gerne an, um das Optimum für eine Förderung zu erreichen.