Die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen als Endnutzer haben grundsätzlich ein Recht auf die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten[1], also Sprachkommunikationsdienste[2] sowie einen schnellen Internetzugangsdienst[3] einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches leitungsgebundenes Telekommunikationsnetz.
Dieses Recht kann durch die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen als Endnutzer gemäß § 156 TKG gegenüber den Unternehmen, die durch die Bundesnetzagentur verpflichtet worden sind, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in dem betreffenden Gebiet anzubieten, geltend gemacht werden. Der Versorgungsanspruch gilt jeweils für die Hauptwohnung oder den Geschäftsort des jeweiligen Endnutzers. Das Telekommunikationsunternehmen, das zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in einem Gebiet verpflichtet ist, hat die Versorgung innerhalb einer von der Bundesnetzagentur festzulegenden Frist nach Geltendmachung durch den Endnutzer[4], die in der Regel drei Monate nicht überschreiten sollte, sicherzustellen.
Das Telekommunikationsunternehmen hat die Leistungen in der Folge so anzubieten und zu erbringen, dass die Bürgerinnen und Bürger als Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Telekommunikationsdienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für die gewählten Telekommunikationsdienste nicht erforderlich sind.
Nach § 157 Abs. 2 TKG müssen dazu ergänzend mindestens Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, verfügbar sein.
Letztlich besteht der Anspruch auf die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten also gegenüber dem jeweiligen Telekommunikationsunternehmen, das in dem betreffenden Gebiet zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten verpflichtet ist. Die Kommune trifft in dieser Hinsicht keine unmittelbare Versorgungspflicht gegenüber dem jeweiligen Endnutzer.
Dennoch geschieht es aus Unkenntnis der Endnutzer, fehlenden Ansprechpartnern bei Telekommunikationsunternehmen oder aus anderen Gründen in der Praxis immer wieder, dass sich Endnutzer zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten an die Kommunalverwaltung oder -politik wenden.
Auf eine solche Anfrage kann durch die Verwaltung zum Beispiel mit dem folgenden Musterschreiben nach Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten geantwortet werden. Zu beachten sind etwaige Anpassungen der Rechtsverordnung sowie Kontaktdaten der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfragen:
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„Sehr geehrte/r Frau/Herr […],
wie nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom […] bezüglich der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Der Sektor Telekommunikation ist in der Bundesrepublik Deutschland vollständig privatisiert und der Anschluss an ein leistungsfähiges Telekommunikationsnetz sowie die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten liegen daher nicht in der Zuständigkeit der Kommunalverwaltung. Die Sicherstellung der Versorgung wird grundsätzlich durch die Bundesnetzagentur überwacht. Wir möchten Sie aber aufgrund Ihrer Anfrage über die Rechtslage und den Sachstand betreffend die von Ihnen angegebene Anschrift wie folgt informieren.
Das Telekommunikationsgesetz – hier die §§ 156 bis 163 TKG – gewährt allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen als Endnutzern ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, also mindestens Sprachkommunikationsdiensten sowie einen schnellen Internetzugangsdienst einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses der Hauptwohnung oder eines Unternehmenssitzes an das öffentliche Telekommunikationsnetz. Im Einzelnen können Sie aus dem Angebotsspektrum des jeweils zuständigen Telekommunikationsunternehmens frei wählen und hierüber mit dem Telekommunikationsanbieter einen entgeltlichen Vertrag abschließen.
Was konkret unter Sprachkommunikation sowie einem schnellen Internetzugang zu verstehen ist, wird durch den Gesetzgeber geregelt. Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat diese Aufgabe auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Bundesnetzagentur wird/hat zum 01.06.2022 eine Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten erlassen. Dieses Recht schützt vor allem besonders schlecht versorgte Anschlussinhaber und Endnutzer ohne jegliche Versorgung. Die Verordnung legt z.B. fest, dass die Anforderungen an den Internetzugang bei min. 10 Mbit/s im Download und min. 1,3 Mbit/s im Upload bei einer Latenz von höchstens 150 Millisekunden liegen. Um Ihren Versorgungsanspruch geltend zu machen, müssen Sie die Unterversorgung nachweisen. Dafür stellt die Bundesnetzagentur Messprogramme zur Verfügung und gibt ein Messschema in Anzahl, Abstand und Verteilung der einzelnen Bandbreitenmessungen vor. Erst mit diesen Ergebnissen, welche die beschriebenen Anforderungen unterschreiten müssen, können Sie Ihren Anspruch geltend machen. Die Kommunalverwaltung ist hier aber nicht zuständig.
Ihren zuvor beschriebenen Versorgungsanspruch müssen Sie direkt gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen geltend machen, das durch die Bundesnetzagentur verpflichtet worden ist, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten in dem Gebiet, in dem Ihre Wohnung liegt [alternativ: Ihr Unternehmen seinen Sitz hat] sicherzustellen.
Textalternative 1 für den Fall, dass für das betreffende Gebiet ein Telekommunikationsunternehmen von der Bundesnetzagentur bereits verpflichtet worden ist:
Der versorgende Telekommunikationsanbieter, an den Sie sich betreffend Ihre Anschrift wenden können, ist […].
Falls Ihre Bemühungen gegenüber dem Unternehmen erfolglos verlaufen sind oder verlaufen, wenden Sie sich zu diesem Vorgang bitte an die hierfür zuständige Bundesnetzagentur (Telefon 0228 14 – 0, Fax 0228 14 – 8872, E-Mail: info@bnetza.de oder am besten über das online-Kontaktformular der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/_tools/VSTK/Formularauswahl/node.html).
[oder]
Textalternative 2 für den Fall, dass für das betreffende Gebiet noch kein Telekommunikationsunternehmen verpflichtet worden ist:
Da für das Gebiet, in dem die von Ihnen angegebene Anschrift liegt, bisher kein Telekommunikationsunternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten von der Bundesnetzagentur verpflichtet worden ist, wenden sich zunächst bitte an die Bundesnetzagentur (Telefon 0228 14 – 0, Fax 0228 14 – 8872, E-Mail: info@bnetza.de oder am besten über das online-Kontaktformular der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/_tools/VSTK/Formularauswahl/node.html), damit die Bestimmung eines Unternehmens erfolgt, dass die Versorgung an Ihrer Anschrift sicherzustellen hat.
Mit freundlichen Grüßen“
[1] Zur Definition der „Telekommunikationsdienste“ siehe § 3 Nr. 61 TKG.
[2] Zur Definition des „Sprachkommunikationsdiensts“ siehe § 3 Nr. 55 TKG.
[3] Zur Definition des „Internetzugangsdiensts“ siehe § 3 Nr. 23 TKG.
[4] Zur Definition des „Endnutzers“ siehe § 3 Nr. 13 TKG.